Unterhaltsbeiträge / Alimente

Alimentenbevorschussung

Sofern die durch ein Gericht oder eine Behörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden, können die anspruchsberechtigten Kinder einen Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente stellen. Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren zivilrechtlicher Wohnsitz in einem der fünf Verbandsgemeinden ist. Bei minderjährigen Kindern ist das Gesuch durch den obhutsberechtigten Elternteil oder durch die rechtliche Vertretung und bei volljährigen Kindern durch das Kind selber zu stellen.

Die Höhe der Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen.

Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Ebenso werden keine eherechtlichen Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen bevorschusst.

Alimenteninkasso

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt.

Auf Gesuch hin wird auch Inkassohilfe bei der Vollstreckung von eherechtlichen Unterhaltsansprüchen geleistet.

Der Regionale Sozialdienst Schüpfen hat diese Aufgabe der Frauenzentrale Bern übertragen. Gesuche sind direkt bei der Frauenzentrale Bern zu stellen:

Frauenzentrale Bern, Alimenteninkasso
Zeughausgasse 14, 3011 Bern
Tel. 031 311 58 51 (Montag bis Freitag)
alimenteninkasso@frauenzentralebern.ch
www.frauenzentralebern.ch